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AGB

Glaswerkstatt A. Walter e.K.

Inhaber: Martin El Helou

Albert-Schweitzer-Straße 53, 12587 Berlin

Tel.:      030 - 64 125 89

Fax:      030 - 64 125 99

E-Mail: info@glasgestaltung.com

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1       Begriffsbestimmung

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Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden gestellt von dem Verwender, der im Folgenden aus Gründen sprachlich vereinfachter Darstellung als Unternehmer beziehungsweise Auftragnehmer bezeichnet wird und richten sich an den Adressaten, der im Folgenden als Besteller beziehungsweise Auftraggeber bezeichnet wird, unabhängig von der tatsächlichen Art des Schuldverhältnisses im Einzelfall. So kann der Auftragnehmer beziehungsweise Unternehmer in dem konkreten Schuldverhältnis sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber, Besteller, Käufer, Verkäufer, Vermieter oder Mieter sein, wodurch die Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt wird.

 

§ 2       Vertragsschluss

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(1)        Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dieser dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Unternehmer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

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(2) Die Bestellung der Ware, Dienst- oder Werkleistung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Unternehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei dem Unternehmer anzunehmen.

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(3) Die Annahme kann schriftlich (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung), mündlich (zum Beispiel telefonisch) oder konkludent erfolgen (zum Beispiel durch den Beginn der zur Vertragserfüllung erforderlichen Ausführungshandlungen).

 

§ 3       Planung der Arbeiten

 

Soweit individualrechtlich nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt der Unternehmer die Planung der Arbeiten. Er trägt jedoch nicht das Risiko für Umstände, die von ihm bei der Planung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verkannt wurden oder bestimmungsgemäß erst während der Ausführung der geplanten Leistungen auftreten oder ersichtlich werden und einen über die ursprüngliche Planung hinausgehenden Aufwand notwendig machen. Sollte durch solche Umstände ein Mehraufwand zur Herbeiführung des vereinbarten Erfolgs notwendig werden, bemisst sich die Vergütung für den Mehraufwand nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles (wie vermehrter Arbeitszeit, anderer Baumaterialien, anderer Werkzeuge, Transportmittel etc.) unter Heranziehung des zugrundegelegten Leistungsverzeichnisses, hilfsweise der zugrundegelegten Kalkulationen der ursprünglichen Planung.

 

§ 4       Fälligkeit der Vergütung

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(1)        Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Vergütung zur Zahlung fällig.

(2)        Die Restsumme ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist wegen der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so ist die restliche Vergütung mit dem Zugang der Unterrichtung über die Fertigstellung des Werkes fällig. § 641 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung vom 01.01.2009) findet keine Anwendung.

(3)        Der Unternehmer kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.

 

§ 5       Kostenanschlag

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(1)        Soweit die Vertragsparteien keine hiervon abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen haben, sind Kostenanschläge in Höhe des hierfür ausgewiesenen Stundensatzes zu vergüten.

(2)        Die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6       Abnahme

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(1)        Gegenüber Verbrauchern gilt das Werk auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung des Werkes dem Verbraucher eine angemessene Frist mit der Aufforderung zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

(2)        Sofern zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gilt das Werk spätestens 12 Tage nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung des Unternehmers an den Besteller als abgenommen. Wird das Werk durch den Besteller in Gebrauch genommen, so gilt es mit Ablauf von 6 Werktagen ab Beginn der Benutzung als abgenommen.

(3)        Ein Teilabnahme findet nicht statt.

(4)        Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

 

§ 7       Mitwirkung des Bestellers

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(1)        Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine Entschädigung verlangen.

(2)        Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung zuzüglich des Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten und dem entgangenen Gewinn, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Der Zuschlag für die allgemeinen Geschäftskosten ist dem Vertrag zugrundegelegten Leistungsverzeichnis, hilfsweise dem Vertrag zugrundegelegten Kalkulationen zu entnehmen.

 

§ 8       Anordnungsrecht des Bestellers

 

(1)        Für das Änderungsanordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung vom 01.01.2018) wird die Schriftform angeordnet.

(2)        Sind die Änderungen nicht nur unerheblich, ermittelt der Unternehmer die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand und die Vertragsparteien einigen sich über eine entsprechende Vertragsanpassung. Kann zwischen Besteller und Unternehmer keine Einigung erzielt werden, so ist der Unternehmer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(3)        Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Besteller Verbraucher ist.

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§ 9       Verbraucherbauvertrag

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(1)        Ist der Vertrag zwischen den Parteien ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung vom 01.01.2018), so sind für den Verbraucher die folgenden Hinweise in den Absätzen 2 bis 4 zur Kenntnis zu nehmen.

(2)        Der Verbraucher hat einen Anspruch auf eine Baubeschreibung in Textform. In dieser sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens folgende Informationen enthalten:

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1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,

2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,

3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,

4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,

5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,

6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,

7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,

8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,

9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.

(3)        Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben.

(4)        Sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (Glaswerkstatt A. Walter e.K., Albert-Schweitzer-Straße 53, 12587 Berlin, Telefon: 030 - 64 125 89, E-Mail: info@glasgestaltung.com, Geschäftsführer: Herr Martin El-Helou) ausüben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung, die keiner Angabe von Gründen bedarf. Ist die Rückgewähr der vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, sofern der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.

 

§ 10     Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit einem Verbraucher

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(1)        Ist der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung vom 13.06.2014) oder ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung vom 13.06.2014), so sind für den Verbraucher die Hinweise in den Absätzen 2 und 3 zur Kenntnis zu nehmen.

(2)        Der Verbraucher hat Anspruch auf Informationen bezüglich der wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zuzüglich der Angaben über den Gesamtpreis, gegebenenfalls ihrer Berechnungsgrundlagen, einschließlich aller Steuern und Abgaben. Bezüglich der Identität des Unternehmers wird auf die Angaben in § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 7 dieser Geschäftsbedingungen verwiesen.

(3)        Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung vom 13.06.2014) zu. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 7 dieser Geschäftsbedingungen verwiesen.

 

§ 11     Abtretung und Aufrechnung

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(1)        Eine Abtretung von Forderungen des Auftraggebers beziehungsweise Bestellers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers beziehungsweise Auftragnehmers. Der Unternehmer kann seine Zustimmung verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung zum Auftraggeber besteht.

(2)        Der Auftraggeber beziehungsweise Besteller kann gegenüber den Forderungen des Unternehmers beziehungsweise Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

 

 

§ 12     Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht

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(1)        Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts des Bestellers wegen eines Werkmangels setzt voraus, dass der Anspruch des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und das Leistungsverweigerungsrecht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Mangels steht, dessen Beseitigung möglich, zumutbar und gefordert ist.

(2)        Der Besteller beziehungsweise Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht. Dem Besteller steht an den für ihn beziehungsweise Auftraggeber gefertigten Plänen, Angeboten, Dokumenten, Fotos, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

§ 13     Haftung und Gewährleistung

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(1)        Vorbehaltlich der §§ 444 (in der Fassung vom 08.12.2004), 476 (in der Fassung vom 01.01.2002) und 639 (in der Fassung vom 08.12.2004) des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Unternehmer beziehungsweise der Auftragnehmer - außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei grobem Verschulden, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch aus deliktischer Haftung nach den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und auch zugunsten Dritter. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Dem Unternehmer stehen Personen gleich, denen er sich nach den gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

(2)        Der Haftungsausschluss umfasst neben Beschaffenheitsvereinbarungen auch die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Dies gilt auch für solche Mängel, die nach Vertragsschluss aber vor Gefahrenübergang auftreten.

(3)        Hiervon ausgenommen ist die Haftung aus einer vom Unternehmer ausdrücklich gegebenen Garantievereinbarung. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4)        Steht dem Besteller ein zwingendes gesetzliches Gewährleistungsrecht wegen eines Mangels zu, so hat der Unternehmer das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Ist der Besteller Verbraucher, so kann er nach Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung oder Rücktritt geltend machen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag ein Vertrag über Bauleistungen ist; das Recht auf Minderung wird hierdurch nicht berührt.

(5)        Für die Mängelanzeige von offensichtlichen Mängeln gilt eine Ausschlussfrist von 14 Tagen. Danach kann der offensichtliche Mangel nicht mehr angezeigt werden. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen durchschnittlichen Kunden beziehungsweise Käufer ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Liegt ein Handelsgeschäft vor, so kann ein bei der unverzüglichen Untersuchung der Ware erkennbarer Mangel nur unverzüglich angezeigt werden. Satz 4 gilt nicht, soweit der Mangel arglistig verschwiegen wurde.

(6)        Steht dem Besteller ein zwingendes gesetzliches Gewährleistungsrecht wegen eines Mangels zu, so kann der Besteller von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Ein Anspruch auf Vorschuss besteht jedoch nur, sofern der Besteller den Mangel innerhalb einer dem Einzelfall angemessenen Frist tatsächlich beseitigt und den für die Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag vom Unternehmer nicht auf andere Weise erlangen kann. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller. Ein bereits ausgezahlter Vorschuss ist vom Besteller zurückzuzahlen, wenn und soweit der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet wurde, beziehungsweise dieser Zweck von Anfang an verfehlt wurde oder endgültig entfallen ist. Der Vorschuss ist ebenfalls ganz oder anteilig zurückzuzahlen, wenn der Mangel durch den Unternehmer selbst beseitigt wurde oder durch den Besteller beseitigt wurde und die Beseitigung zu geringeren Kosten als dem tatsächlich geleisteten Vorschuss möglich war. Die über den Verbrauchsgüterkauf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 474 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben hiervon unberührt.

(7)        Bestehen Rechte wegen eines Sach- oder Rechtsmangels, können diese schon vor der Abnahme geltend gemacht werden.

 

§ 14     Verjährung

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(1) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nummer 3 (in der Fassung vom 01.01.2002) und § 634a Absatz 1 Nummer 3 (in der Fassung vom 01.01.2002) des Bürgerlichen Gesetzbuches  beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Andernfalls tritt die Vollendung an die Stelle der Abnahme.

(2) Die Bestimmungen in den §§ 438 Absatz 1 Nummer 2 (in der Fassung vom 01.01.2002) und 634a Absatz 1 Nummer 2 (in der Fassung vom 01.01.2002) des Bürgerlichen Gesetzbuches  bleiben hiervon unberührt.

(3)        Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers beziehungsweise Auftraggebers, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils aktuellen Fassung) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 15     Kündigung

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(1)        Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 648 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Gebrauch, kann der Unternehmer als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

 

(2)        Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, für tatsächlich geringere Leistungen, ersparte Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb Beweis zu erbringen.

 

 

§ 16     Veröffentlichungen zu kommerziellen Zwecken

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Der Unternehmer hat das Recht Zeichnungen, Abbildungen und Fotos von eigenen Arbeiten, Werken und anderen mit dem Auftrag verbundenen Leistungen anzufertigen, auch wenn diese durch Verarbeitung oder Einbau in ein anderes Objekt verbracht oder eingebaut wurden und diese zu kommerziellen Zwecken zu verwerten. Hierzu zählt insbesondere die Speicherung und Veröffentlichung von Fotos des Werkes und der mit dem Auftrag verbundenen Herstellungen und Leistungen auf gängigen sozialen Plattformen wie Facebook, Instagram, Whatsapp, TikTok, der eigenen Internetpräsenz etc. Sollten der Veröffentlichung im Einzelfall berechtigte Interessen entgegenstehen, sind diese nach Glaubhaftmachung vom Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Von der Verwendung und Veröffentlichung ausgenommen sind Fotos, auf denen nicht zum Kreis des Unternehmers gehörende Personen in identifizierbarer Weise abgebildet werden, ohne zuvor deren ausdrückliche Zustimmung für eine Veröffentlichung beziehungsweise Verwendung erhalten zu haben.

 

§ 17     Eigentums- und Urheberrechte; Vertragsstrafe

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(1)        An Bauskizzen, Angeboten, Zeichnungen, Fotos, Bildern, Materialien und sonstigen vom Unternehmer angefertigten oder sonst eingebrachten Unterlagen und Utensilien behält dieser das Eigentum, soweit zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.

(2)        Macht der Auftraggeber die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen und Utensilien unbefugten Dritten zugänglich oder gebraucht diese außerhalb der ihm durch den Auftragnehmer verliehenen Befugnisse, insbesondere durch die eigene (kommerzielle) Verwendung oder der unbefugten Verwendung oder Verwertung im Rechtsverkehr, löst dies eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des Angebots- beziehungsweise Auftragswertes aus, der dem Erhalt der Utensilien und Unterlagen durch den Unternehmer zugrunde liegt. Handelt es sich hierbei um verschiedene Angebote beziehungsweise Aufträge, werden diese kumulativ berücksichtigt. Mit der Vornahme der unerlaubten Handlung wird die Vertragsstrafe fällig.

(3)        Ein Anspruch auf Schadensersatz wird durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Es wird vermutet, dass der Auftragnehmer durch die unbefugte Zugänglichmachung Dritter gerade diesen betroffenen Auftrag verloren hat. Macht der Auftraggeber geltend, dass die Schadensersatzforderung in dem konkreten Einzelfall unangemessen hoch ist, so ist er befugt, Nachweis darüber zu erbringen, dass seine unerlaubte Handlung zu einem geringeren Schaden geführt hat.

 

§ 18     Gerichtsstand

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Ist der Besteller beziehungsweise Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so bestimmt sich der ausschließliche Gerichtsstand nach dem Gericht des Ortes, bei dem sich die Niederlassung des Unternehmers beziehungsweise Auftragnehmers befindet.

 

§ 19     Schlussvereinbarungen

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(1)        Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

(2)        Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (allgemeine) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich von dem Unternehmer zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(4)        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

Glaswerkstatt a. walter e.k.

Martin El Helou

geschäftsführender inhaber

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12587 Berlin

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